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Arten der Mieterhöhung

Vergleichsmiete, Indexmiete und Staffelmiete sind drei Wege, die Miete zu ändern. Sie gelten in der Regel nicht nebeneinander.

Genauer erklärt

Die Staffelmiete nach § 557a nennt künftige Mietbeträge oder Erhöhungen in Geld und in zeitlichem Abstand von mindestens einem Jahr. Die Indexmiete nach § 557b knüpft die Miete schriftlich an einen Preisindex. Solange die Indexvereinbarung gilt, ist eine Erhöhung nach § 558 in der Regel ausgeschlossen. Die Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 braucht eine Begründung in Textform. Die Mietpartei muss nicht schon mit dem Brief mehr zahlen.

Hintergrund

Stand Gesetzestext BGB § 558 Absatz 3: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 Prozent steigen. Die Landesregierungen können für Gemeinden mit gefährdeter Wohnversorgung eine Grenze von 15 Prozent bestimmen. Welche Grenze an einer Adresse gilt, steht nicht in Finmon. Der Mieterverein kann ein Erhöhungsschreiben einordnen. Finmon sagt nicht, ob zugestimmt werden soll.

Ein Beispiel

Im Vertrag steht eine Indexklausel. Ein späteres Schreiben, das nur die ortsübliche Vergleichsmiete nennt, passt in der Regel nicht neben diese Klausel. Ein anderer Vertrag ohne Index und ohne Staffel kann den Weg des § 558 nutzen. Zwei Verträge, zwei Mechaniken.

Häufiges Missverständnis

Jede Mieterhöhung folgt derselben Prozentgrenze, egal was im Vertrag steht.

Index und Staffel haben eigene Regeln und sperren in der Regel den Weg über die Vergleichsmiete. Die Kappungsgrenze gehört zum Weg des § 558.

Quelle: BGB §§ 557a, 557b, 558. Version 0.2.0 · Nächste Prüfung 2027-03-08. Finmon erklärt, berät aber nicht. Keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.

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