Wohnen · Rechtsraum DE
Mietkaution
Eine Mietkaution sichert Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Die Barkaution ist begrenzt und vom Vermögen des Vermieters getrennt zu halten.
Genauer erklärt
Stand Gesetzestext BGB § 551: Eine Barkaution darf höchstens drei Monatskaltmieten betragen, also ohne die Betriebskosten. Der Vermieter muss sie getrennt von seinem Vermögen zum üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist anlegen. Zinsen stehen der Mieterin oder dem Mieter zu. Drei gleiche monatliche Teilzahlungen sind zulässig. Finmon rechnet keine Kaution aus.
Hintergrund
Nach dem Ende des Mietverhältnisses wird die Kaution zurückgezahlt, sobald feststeht, ob der Vermieter noch Forderungen hat, etwa aus Schäden oder einer offenen Abrechnung. Das Gesetz nennt dafür keine feste Tageszahl. Bei Streit über Einbehalt oder Rückzahlung ist der Mieterverein eine Anlaufstelle. Finmon prüft kein Übergabeprotokoll und schreibt keinen Brief.
Ein Beispiel
Die gesetzliche Obergrenze der Barkaution ist das Dreifache der Kaltmiete. Betriebskostenvorauszahlungen zählen nicht mit. Ob der Vertrag weniger vorsieht, steht im Vertrag, nicht in Finmon.
Häufiges Missverständnis
Die Kaution gehört dem Vermieter und ist mit der letzten Miete verrechnet.
Sie sichert Forderungen und ist getrennt anzulegen. Eine Verrechnung mit der Miete ist nicht der Regelfall des Gesetzes.
Quelle: BGB § 551. Version 0.2.0 · Nächste Prüfung 2027-03-08. Finmon erklärt, berät aber nicht. Keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.