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Vorabpauschale

Die Vorabpauschale ist ein steuerlicher Fondsertrag, auch ohne Auszahlung. Der Basiszins dafür wird jedes Jahr neu bekannt gegeben.

Genauer erklärt

Nach § 18 InvStG ist die Vorabpauschale der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Jahres den Basisertrag unterschreiten. Der Basisertrag ist der Rücknahmepreis zu Jahresbeginn mal 70 Prozent des Basiszinses, gedeckelt durch den tatsächlichen Wertzuwachs einschließlich Ausschüttungen. Sie kann nicht negativ werden. Im Kaufjahr mindert sie sich um ein Zwölftel je vollem Monat vor dem Kaufmonat. Als zugeflossen gilt sie am ersten Werktag des nächsten Jahres.

Hintergrund

Stand 2. Januar 2026: Das BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026 gibt den Basiszins mit 3,20 Prozent bekannt. Die Vorabpauschale für 2026 gilt danach am 4. Januar 2027 als zugeflossen. Eine Teilfreistellung kann den steuerpflichtigen Teil je nach Fondsart mindern. Finmon rechnet keine Vorabpauschale für ein Depot und nennt kein Institut.

Ein Beispiel

Ein Fonds schüttet in einem Jahr nichts aus, und der Wert ist gestiegen. Dann kann eine Vorabpauschale entstehen, obwohl kein Geld auf dem Konto ankam. Floss schon eine Ausschüttung in Höhe des Basisertrags, bleibt für die Vorabpauschale nichts übrig. Finmon kennt weder den Rücknahmepreis noch die Ausschüttung.

Häufiges Missverständnis

Ohne Ausschüttung gibt es nichts zu versteuern.

Die Vorabpauschale kann einen Ertrag ansetzen, obwohl kein Geld geflossen ist. Ob sie anfällt, hängt von Basiszins, Wert und Ausschüttungen ab.

Quelle: BMF-Schreiben 13. Januar 2026 und InvStG § 18. Version 0.2.0 · Nächste Prüfung 2027-03-08. Finmon erklärt, berät aber nicht. Keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.

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