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Anlegerentschädigung

Die Anlegerentschädigung greift, wenn das Institut Wertpapierverbindlichkeiten nicht erfüllt. Ein Kursverlust ist kein solcher Fall.

Genauer erklärt

Stand Gesetzestext AnlEntG § 4: Der Anspruch ist auf 90 Prozent der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften begrenzt und auf den Gegenwert von 20.000 Euro. Er betrifft den Ausfall des Instituts, etwa wenn Gelder oder Stücke nicht herausgegeben werden. Die Wertpapiere selbst bleiben Eigentum der Kundschaft und sind im Insolvenzfall herauszuverlangen, soweit sie noch da sind. Die BaFin grenzt das von der Einlagensicherung ab.

Hintergrund

Die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen ist der Träger für viele Wertpapierinstitute. Banken können einem anderen Sicherungssystem zugeordnet sein. Welches System ein genanntes Haus trifft, steht nicht in Finmon. Ein Beratungsfehler und ein verlorener Kurs sind keine Entschädigung nach diesem Gesetz. Die Einlagensicherung ist das Nachbarmodul mit einem anderen Betrag und einem anderen Schutzgegenstand.

Ein Beispiel

Ein Fondsanteil fällt um die Hälfte. Das ist ein Marktergebnis, keine Entschädigung. Gibt das Institut den Anteil nicht heraus, weil es ihn veruntreut hat, kann ein Entschädigungsfall entstehen, gedeckelt bei 90 Prozent und 20.000 Euro. Finmon stellt nicht fest, welcher Fall vorliegt.

Häufiges Missverständnis

Wenn der Kurs fällt, zahlt die Entschädigung den Unterschied.

Der Kurs ist das Marktrisiko. Die Entschädigung betrifft den Ausfall des Instituts, und auch dann nur in den Grenzen des § 4.

Quelle: AnlEntG § 4 und BaFin. Version 0.2.0 · Nächste Prüfung 2027-03-08. Finmon erklärt, berät aber nicht. Keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.

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