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Rentenabschläge

Wer eine Altersrente vor dem maßgeblichen Alter bezieht, bekommt einen Abschlag. Er mindert die Rente dauerhaft über den Zugangsfaktor.

Genauer erklärt

Stand Gesetzestext SGB VI § 77: Bei einer vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente ist der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0. Das sind 0,3 Prozent der so berechneten Rente je Monat. Der Abschlag ist kein Steuerabzug. Welches Alter für welche Rentenart gilt, ist eine andere Vorschrift. Finmon sagt nicht, ob ein vorzeitiger Beginn passt.

Hintergrund

Die Deutsche Rentenversicherung weist den Abschlag im Verfahren aus. Ein Monat mehr oder weniger ändert den Faktor. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann ein späterer Beginn den Faktor um 0,005 je Monat erhöhen. Das ist der Zuschlag im selben Paragrafen, nicht eine Empfehlung zu warten. Die DRV ist die Stelle für den eigenen Beginn.

Ein Beispiel

Jemand nimmt die Altersrente zwölf Kalendermonate vor dem maßgeblichen Alter. Der Zugangsfaktor liegt dann um 12 mal 0,003 unter 1,0, also um 0,036. Das sind 3,6 Prozent weniger auf die so berechneten persönlichen Entgeltpunkte. Ob diese Person die Rente vorzeitig beanspruchen darf, steht nicht in Finmon.

Häufiges Missverständnis

Der Abschlag gilt nur ein Jahr und fällt danach weg.

Er senkt den Zugangsfaktor und damit die Rente dauerhaft. Er ist nicht ein einmaliger Steuerabzug.

Quelle: SGB VI § 77. Version 0.2.0 · Nächste Prüfung 2027-03-08. Finmon erklärt, berät aber nicht. Keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.

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