Steuern verstehen · Rechtsraum DE
Besteuerung der Rente
Der steuerpflichtige Anteil einer gesetzlichen Rente hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Das Finanzamt setzt die Steuer fest. Finmon tut das nicht.
Genauer erklärt
Stand Gesetzestext EStG § 22: Für einen Rentenbeginn im Jahr 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84,0 Prozent. Ab einem Beginn im Jahr 2058 nennt die Tabelle 100 Prozent. Der Unterschied zwischen der Jahresrente und diesem Anteil ist der steuerfreie Teil. Er gilt ab dem Jahr nach dem Rentenbeginn für die Laufzeit und wird bei regelmäßigen Rentenanpassungen nicht neu berechnet.
Hintergrund
Ein Besteuerungsanteil ist noch keine Steuerschuld. Erst das zu versteuernde Einkommen und der Tarif ergeben die Steuer. Wer neben der Rente weitere Einkünfte hat, legt sie in der Erklärung offen. Die Deutsche Rentenversicherung informiert über den Anteil. Festsetzen tut das Finanzamt. Finmon nennt keinen Freibetrag in Euro und keinen Grundfreibetrag.
Ein Beispiel
Eine Rente beginnt 2026. 84 Prozent dieser Jahresrente sind der Besteuerungsanteil nach der Tabelle, 16 Prozent sind zunächst der steuerfreie Teil. Ob daraus Einkommensteuer wird, hängt vom übrigen Einkommen und vom Tarif ab. Finmon kennt beides nicht.
Häufiges Missverständnis
Jede gesetzliche Rente ist im selben Jahr zu demselben Prozentsatz steuerpflichtig.
Der Prozentsatz folgt dem Jahr des Beginns. Wer früher begonnen hat, bleibt bei dem Anteil dieses Beginns.
Quelle: EStG § 22. Version 0.2.0 · Nächste Prüfung 2027-03-08. Finmon erklärt, berät aber nicht. Keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.