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Pflege und Eigenanteil

Bei vollstationärer Pflege zahlt die Pflegekasse einen Leistungsbetrag. Einen Teil der pflegebedingten Kosten trägt die pflegebedürftige Person als Eigenanteil.

Genauer erklärt

Stand Gesetzestext SGB XI § 43c: Bei den Pflegegraden 2 bis 5 gibt es einen Leistungszuschlag auf den Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Bis einschließlich zwölf Monate sind es 15 Prozent, nach mehr als zwölf Monaten 30 Prozent, nach mehr als 24 Monaten 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent. Ab dem 1. Juli 2026 berechnet die Pflegekasse diesen Zuschlag und zahlt ihn an die Einrichtung. Die Einrichtung stellt den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung.

Hintergrund

Der Zuschlag mindert die pflegebedingten Aufwendungen. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind davon zu unterscheiden und bleiben oft neben dem Zuschlag stehen. Finmon rechnet keine Heimrechnung und kennt keinen Pflegegrad. Die Pflegekasse und die Einrichtung nennen die Beträge des Falls. Ein Eurobetrag des Heims steht hier absichtlich nicht.

Ein Beispiel

Jemand ist seit drei Monaten im Pflegeheim mit Pflegegrad 3. Der Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil liegt dann bei 15 Prozent, nicht bei 75 Prozent. Was die Einrichtung daneben für Unterkunft berechnet, ist ein anderer Posten. Finmon hat die Rechnung nicht.

Häufiges Missverständnis

Der Zuschlag deckt die ganze Heimrechnung, also auch Zimmer und Essen.

Er bezieht sich auf die pflegebedingten Aufwendungen. Unterkunft, Verpflegung und Investitionen können daneben bleiben.

Quelle: SGB XI § 43c. Version 0.2.0 · Nächste Prüfung 2027-03-08. Finmon erklärt, berät aber nicht. Keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.

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